Das bin ich!

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Dienstag, 16. März 2010

Strafanzeige gegen Staatsanwältin Barbara Ostermann, Staatsanwaltschaft Dortmund, wg. Strafvereitelung im Amte u.a. zum Vorteil von Christoph Kühn

Warum stellte Staatsanwältin Barbara Ostermann trotz klar bewiesener Straftat ein Verfahren gegen Christoph Kühn ein, wobei sie sogar noch nachweislich über die Gesetzeslage log, um den Anzeigenerstatter zu täuschen? Was wird die Leiterin der Staatsanwaltschaft Dortmund, ltd. OStA Petra Hermes, dazu sagen?

Winfried Sobottka, United Anarchists

Impressum: http://www.winfried-sobottka.de/

Vorab: Ich schrieb die Strafanzeige "auf die Schnelle". Dabei schrieb ich zuletzt falsch § 164 anstatt § 134 - gemeint ist jeweils der § 134 StGB, wie auch am Anfang geschrieben. Ich bin kein Volljurist, meine Strafrechtsscheine an der Uni liegen Jahrzehnte zurück - daher sitzen mir nur wenige §§-Nummern im Kopf. "StGB" und "StPO" würde selbst ich dennoch nicht verwechseln.

Die Kopien der gefaxten Strafanzeige sind einsehbar unter:

http://die-volkszeitung.de/u-a/schwalmtal/christoph-kuehn/scans-strafanz-ostermann.html

Hier die Strafanzeige im Wortlaut:

Absender:
Winfried Sobottka
Karl-Haarmann-Str. 75
44536 Lünen



Post bitte NUR an meinen
Postempfangsbevollmächten

Apotheker Stephan Göbel
Paracelsus Apotheke
Königsheide 46

44536 Lünen


An die Staatsanwaltschaft
Dortmund

Per FAX an:
0231 926-25090

16. März 2010



Strafanzeige gegen die Dortmunder Staatsanwältin Barbara Ostermann wegen Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amte und aller sonstigen in Frage kommenden Delikte.

Begründung:

Mit Schreiben vom 03.03. 2010 stellte Staatsanwältin Barbara Ostermann das Strafermittlungsverfahren 133 Js 1291 / 09 mit einer sachlich falschen Begründung ein, wobei ihr die Unrichtigkeit ihrer Begründung auch klar gewesen sein muss.

Im Internet einsehbar alle wesentlichen Dokumente unter:

http://die-volkszeitung.de/u-a/schwalmtal/christoph-kuehn/scan-einstell-strafanzeige.html

Staatsanwältin Ostermann behauptete, dass eine falsche Verdächtigung nur dann strafbar sei, wenn wissentlich falsch ein strafbares Handeln vorgeworfen werde. Der falsche Vorwurf der Begehung einer Ordnungswidrigkeit, so Staatsanwältin Ostermann weiter, sei strafrechtlich nicht relevant.

Die Behauptungen der Staatsanwältin Ostermann sind falsch, der § 134 I StGB verlangt lediglich, dass ein falsch behauptetes Handeln rechtswidrig sein müsse, was selbstverständlich auch im Falle falsch behaupteter Ordnungswidrigkeiten zutrifft (siehe § 1 OWiG).

Der § 134 II StGB stellt lediglich darauf ab, dass eine falsche Tatsachenbehauptung geeignet sein müsse, eine behördliche Maßnahme oder ein behördliches Verfahren herbeizuführen.

Im vorliegenden Falle ist die falsche Verdächtigung hinsichtlich der Begehung einer Ordnungswidrigkeit einwandfrei bewiesen, durch Schriftsatz des Angezeigten und durch Schreiben des Bauamtes Unna, diese falsche Verdächtigung führte auch zu einer Maßnahme des Bauamtes Unna, nämlich zu einer Überprüfung vor Ort, worauf Christoph Kühn eindeutig auch gezielt hatte. Noch deutlicher und klarer kann der Straftatbestand des § 164 StGB, alternativ I oder II, demnach nicht erfüllt sein.

Den Sinngehalt des § 164 StGB muss man auf Seiten von Staatsanwälten eindeutig als bekannt voraussetzen, so dass man feststellen muss, dass Staatsanwältin Barbara Ostermann schlichtweg log, als sie ein strafbares Handeln des Christoph Kühn im vorliegenden Falle in Abrede stellte.

Zweck dieser Lüge konnte nur sein, das Strafermittlungsverfahren einzustellen, obwohl die erwiesene Erfüllung eines Straftatbestandes nach Gesetzeslage vorlag.

Dass im Schreiben noch falsch vom § 164 StPO anstatt vom § 164 StGB die Rede ist, muss wohl als Täuschungsversuch gegenüber dem Anzeigensteller Hans Pytlinski bzw. der mit Vollmacht in seiner Vertretung auftretenden Barbara Kühn gewertet werden. Schließlich reicht der gesunde Menschenverstand, um dem Inhalt des § 164 StGB zu entnehmen, dass die Einstellungsbegründung auf falschen Tatsachenbehauptungen hinsichtlich der Strafbarkeit falscher Verdächtigungen baut.

Sicherlich kann eine Strafverfolgung betreffend Christoph Kühn im vorliegenden Falle nicht zu einer schweren Strafe führen, dennoch fragt man sich, warum die Staatsanwältin Ostermann auf Basis der klaren Beweislage nicht einen Strafbefehl veranlasst habe, sondern lieber hinsichtlich der Strafbarkeitsvoraussetzungen log, um darauf bauend das Strafermittlungsverfahren einzustellen.

An dieser Stelle hat die Staatsanwältin Barbara Ostermann den Bereich ihrer Befugnisse klar in strafbarer Weise verletzt, und hier liegt auch ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vor, denn es kann und darf nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaften sein, an den Gesetzen vorbei zu operieren und an ihnen vorbei zu lügen.

Ich bitte um Mitteilung des Aktenzeichens und hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens in der Sache.

Mit anarchistischen Grüßen

(im Original unterzeichnet)

(Winfried Sobottka, United Anarchists)

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