Nach Lage der Dinge:
http://www.freegermany.de/polit-verf.-winfried-sobottka/roggenwallner-peter-mueller-01.html
http://www.freegermany.de/polit-verf.-winfried-sobottka/roggenwallner-peter-mueller-02.html
muss Dr. med. Bernd Roggenwallner der geisteskranke Schmutzfink sein, der den Blog unter sobottka.wordpress.com zum Zwecke meiner Verleumdung und sonstigen Terrors gegen mich mit hohem Aufwand "pflegt".
In einem seiner neueren Beiträge verdreht er die Rechtslage, vertritt die Auffassung, innerhalb eines Betreuungsverfahrens könnten Richter machen, was sie wollen, ohne dass es ein Rechtsmittel dagegen gäbe.
Tatsächlich ist die gesetzliche Regelung nicht wirklich glücklich, tatsächlich sind Richter schon so verfahren, tatsächlich sind sie damit beim BGH vor die Wand geknallt:
2. Anfechtbarkeit der Anordnung der Vorführung zur
Untersuchung im Betreuungsverfahren
BGH, Beschluss v. 14.03.2007 – XII ZB 201/06
Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG; §§ 19, 20, 68 b Abs. 3, 69 f
Abs. 1 FGG
Leitsätze:
1. Der Betroffene kann die gerichtliche Anordnung, sich psychiatrisch
untersuchen zu lassen, jedenfalls dann mit der Beschwerde
(§§ 19, 20 FGG) angreifen, wenn die Anordnung objektiv
willkürlich, d. h. in so krassem Maße rechtsfehlerhaft ist, dass
sie unter Berücksichtigung des Schutzzweckes von Art. 3 Abs. 1
und 103 Abs. 1 GG nicht mehr verständlich erscheint; § 68 b
Abs. 3 Satz 2 FGG ist in solchen krassen Ausnahmefällen nicht
anwendbar.
2. Ein solcher krasser Ausnahmefall liegt grundsätzlich vor,
wenn das Vormundschaftsgericht die psychiatrische Untersuchung
eines Betroffenen anordnet, ohne diesen vorher persönlich
gehört oder sonstige Feststellungen, die die Annahme der
Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen rechtfertigen könnten,getroffen zu haben.
Untersuchung im Betreuungsverfahren
BGH, Beschluss v. 14.03.2007 – XII ZB 201/06
Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG; §§ 19, 20, 68 b Abs. 3, 69 f
Abs. 1 FGG
Leitsätze:
1. Der Betroffene kann die gerichtliche Anordnung, sich psychiatrisch
untersuchen zu lassen, jedenfalls dann mit der Beschwerde
(§§ 19, 20 FGG) angreifen, wenn die Anordnung objektiv
willkürlich, d. h. in so krassem Maße rechtsfehlerhaft ist, dass
sie unter Berücksichtigung des Schutzzweckes von Art. 3 Abs. 1
und 103 Abs. 1 GG nicht mehr verständlich erscheint; § 68 b
Abs. 3 Satz 2 FGG ist in solchen krassen Ausnahmefällen nicht
anwendbar.
2. Ein solcher krasser Ausnahmefall liegt grundsätzlich vor,
wenn das Vormundschaftsgericht die psychiatrische Untersuchung
eines Betroffenen anordnet, ohne diesen vorher persönlich
gehört oder sonstige Feststellungen, die die Annahme der
Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen rechtfertigen könnten,getroffen zu haben.
Sie werden auch in meinem Falle - so, oder so - vor die Wand knallen, jedenfalls wird es garantiert nicht so laufen, wie Dr. Roggenwallner es gern hätte. Ich erinnere auch daran, dass das Amtsgericht Lünen schon einmal ein Betreuungsverfahren gegen mich eingeleitet hatte, das es dann selbst wieder einstellte, mit der Begründung, ich würde zu starken Widerstand gegen die Betreuungsabsichten leisten. Jeder kann sich denken, dass das nicht so gelaufen wäre, wenn die Amtsrichter machen könnten, was sie wollten.
Sie werden also erst einmal eine vernünftige Begründung für ihr Ansinnen auf den Tisch legen müssen, der Hinweis, die Anregung sei aus einem Verfahren heraus erfolgt, ist keine Begründung, die auf Betreuungsbedarf schließen lässt: Es sind Tatsachen gefragt, die Betreuungsbedarf objektiv belegen, kein hohles Geschwätz.
Im Übrigen habe ich nicht einmal generell etwas gegen Untersuchungen, ich fordere nur das, was Psychologenverbände, namhafte Gutachter und höhere Gerichte als berechtigte Forderungen von Probanden betrachten: Zeugen meines Vertrauens und Aufzeichnung zu meiner Verfügung. Dann wird man ja sehen, wer krank ist, und wer nicht.
Gruß
Winfried Sobottka
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